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Aktueller Bereich Strafrecht > Strafrecht AT > Theorien / Probleme

Irrtum: auf Tatbestandsseite - Wertung Irrtums über Kausalverlauf bei mehraktigen Handlungen

(P): Wie wird der Irrtums über den Kausalverlauf bei zweiaktigen Handlungen, d.h. der Täter stellt sich die erste Handlung vor und fasst nach dieser erst Entschluss zum zweiten Teilakt, gewertet?

  Wesentlichkeitstheorie (h.M.) Versuchslösung Lehre vom Gesamtvorsatz
Inhalt

* Es liegt ein Fall des Irrtums über den Kausalverlauf vor, d.h. der Vorsatz muss sich auf den Kausalverlauf - zumindest in seinen wesetnlichen Umrissen - beziehen.

* Alle Einzelheiten sind aber nie vorhersehbar, deshalb stellt sich die Frage, wann eine Abweichung des vorgestellten vom tatsächlichen Kausalverlauf (= Irrtum über Kausalverlauf) so wesentlich ist, dass der Vorsatz entfällt.

 

Def.: Eine Abweichung zwischen dem vorgestellten und dem wirklichen Kausalverlauf ist dann unwesentlich und deshalb für den Vorsatz irrelevant, solange sie noch in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbaren liegt und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt.

 

Def.: Eine andere Bewertung der Tat kann sich bei gravierenden Inkogruenz ergeben.

* Das Geschehen besteht aus zwei Teilakten. 

 

* Dabei muss der Vorsatz bei Tathandlung (§§ 16 I, 8 StGB) vorliegen. Das Problem hier ist, dass die zweite Handlung ohne Vostellung des Täters tödlich war.

* Hatte der Täter den zweiten Teilakt von vornherein geplant, liegt eine Gesamthandlung vor und der Vorsatz bzgl. des ersten Aktes erstreckt sich auf zweiten Akt (= sog. Gesamtvorsatz)
Folge  

* Bei einer wesentliche Abweichung liegt ein Versuch vor.

 

* Bei einer unwesentliche Abweichung liegt eine Vollendung vor.

 

* 1. Handlung = Versuch (weil erfolglos)

 

* 2. Handlung = Fahrlässigkeit (weil Tötungsvorsatz erloschen

* Es liegt eine vollendete vorsätzliche Tat vor.

 

* Hat der Täter den Vorsatz zur Vornahme des zweiten Aktes erst nach Ausführung des ersten Aktes gefasst, liegt kein Gesamtvorsatz vor.

Folge:

* erster Teilakt = Versuch

* zweiter Teilakt = Fahrlässigkeit

* Beide Strafbarkeiten der Teilakte stehen in Realkonkurrenz zueinander.

Argumente  

Kritik:

Die Versuchslösung spaltet das Geschehen willkürlich in zwei Teile auf, obwohl es sich - zumindest in den meisten Fällen - um einen einheitlichen Lebensvorgang handelt.
Außerdem wird verkennt, dass der Vorsatz nicht im Zeitpunkt des Erfolgseintritts vorliegen muss, sondern zum Zeitpunkt der Tathandlung.

Kritik:
Die Lehre vom Gesamtvorsatz öffnet dem Einlassungsgeschick des Täters Tür und Tor. Das Bedeutet, dass der Täter vor Gericht nur vortragen muss, dass er den Entschluss zum zweiten Teilakt erst später gefasst habe. So macht er sich einfach von Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Vollendung frei.

 

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Klausuren zu diesem Thema

Downloads / Links

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  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht
  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht III WS 08/09
  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht III Probeklausur 1 WS 08/09

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