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Aktueller Bereich Zivilrecht > Schuldrecht AT > Theorien / Probleme

Rücktritt, § 346 BGB - Teleologische Reduktion des § 346 III 1 Nr. 3 bei Rücktritt nach verstrichener Zeit?

(P) Kann der Anwendungsbereich des § 346 III 1 Nr. 3 teleologisch reduziert werden in dem Fall, in dem ein Rücktrittsberechtigter trotz Kenntnis von der Rücktrittsmöglichkeit nicht sofort sondern erst nach einiger Zeit zurückgetreten ist?

  h.M. a.A.
Inhalt  * Eigenübliche Sorgfalt (+), weil man denkt, man darf die Sache behalten.

* Ab Kenntnis der möglichen Rückgabepflich, muss man damit rechnen, die Sache zurückgeben zu müssen. Daher muss man für jedes Vertretenmüssen haften.

* Folge: § 346 III 1 Nr. 3 auf den Zeitpunkt teleologisch zu reduzieren, in dem der Berechtigte keine Kenntnis vom Rücktrittsgrund hat. Ab Kenntnis haften nach: § 276
* Wortlaut sieht kein subjektives Element vor

* Verkäufer trägt Risiko der Verschlechterung auf Grund seiner vertragswidrigen (Mangel) Leistung

* Er kann ja nach § 346 IV SE verlangen
Folge  teleologische Reduktion (+)  teleologische Reduktion (-)
Argumente  

* Zwar wirklich nicht im Wortlaut., aber § 346 III 1 Nr. 3 wäre nie anwendbar. Ergibt sich systematisch aus § 357 III 3 BGB

* Verbraucher bekommen das Recht auch genommen.

 

 

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