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Aktueller Bereich Zivilrecht > Schuldrecht AT > Übersichten

Schuldrecht AT, § 269 BGB - Schuldarten

Bei der Konkretisierung wird die Gattungsschuld zur Stückschuld, gem. § 243 II BGB.

Folgen:

· Bei Untergang der Sache tritt Unmöglichkeit ein.

· Leistungsgefahr geht auf den Gläubiger über.

Die Konkretisierung tritt aber nur dann ein, wenn der Sachschuldner das "seinerseits Erforderliche" getan hat. Dies hängt von der Art der Schuld ab:

 

Schuldarten: Allgemeines

  • Der Ort, an dem die Leistung vorgenommen werden muss ist der Leistungsort
  • Der Ort, an dem der Erfolg eintreten muss ist der Erfolgsort
  • Die Unterscheidung zwischen den Schuldarten erfolgt durch die Ermittlung von Leistungs- und Erfüllungsort
  • Holschuld ist der gesetzliche Regelfall: § 269 I BGB

 

Holschuld

· Leistungsort: Wohnsitz des Schuldners

· Erfüllungsort: Wohnsitz des Schuldners

· Konkretisierung: Schuldner wählt eine Sache mittlerer Art und Güte aus und bietet zumindest mündlich dem Gläubiger an

· Beispiel: Tanken, Möbelkauf

 

Schickschuld

· Leistungsort: Wohnsitz des Schuldners

· Erfolgsort: Wohnsitz des Gläubigers

· Konkretisierung: Aufgabe der Sache mittlerer Art und Güte an geeignete (!!) Transportperson

· Beispiel: Versendungskauf (§ 447)

 

Bringschuld

· Leistungsort: Wohnsitz des Gläubigers

· Erfüllungsort: Wohnsitz des Gläubigers

· Konkretisierung: Anbieten beim Gläubiger, der dadurch in Annahmeverzug §§ 293 ff. gerät

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