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Aktueller Bereich Zivilrecht > Schuldrecht AT > Schemata

Schadensersatz, § 293 BGB - Gläubigerverzug

I. Erfüllbarkeit der Schuldnerpflicht, § 271 I, II

= Wenn der Schuldner nicht erfüllen kann, kann auch der Gläubiger nicht in Verzug geraten

 

II. Angebot der Leistung

1. tatsächliches Angebot, § 294

2. wörtliches Angebot, § 295

3. entbehrliches Angebot, § 296

 

III. Schuldner zur Leistung bereit und im Stande, § 297

Unmöglichkeit verhindert und beendet den Verzug

 

IV. Nichtannahme durch den Gläubiger oder Fall von § 298

 

V. Keine vorrübergehende Annahmeverhinderung, § 299

1. Leistungszeit nicht bestimmt

2. Leistungszeit bestimmt und Schuldner darf vorher leisten

3. Leistungszeit bestimmt und Schuldner leistet verspätet (ungeschriebene Ausnahme)

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