Kaufrecht, § 434 BGB - Beschaffenheitsvereinbarung
Beschaffenheiten iSv § 434 I 1 sind Sachmerkmale und Eigenschaften, die für Wert und Tauglichkeit erheblich sind.
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Beschaffenheiten iSv § 434 I 1 sind Sachmerkmale und Eigenschaften, die für Wert und Tauglichkeit erheblich sind.
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