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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Verwaltungsprozessrecht > Begriffe

Klagehäufung / Beiladung - objektive und subjektive Klagehäufung und Beiladung

A. Definitionen

Objektive Klagehäufung: § 44 VwGO.

Liegt vor, wenn ein Kläger mehrere Begehren in einer Klage verfolgt (z.B. Anfechtung der Rücknahme eines Bewilligungsbescheids sowie die Rückforderung der geleisteten Zahlungen).

 

Subjektive Klagehäufung: § 64 VwGO i.V.m. §§ 59 ff. ZPO.

Liegt vor, wenn mehrere Kläger und/oder mehrere Beklagte vorhanden sind.

 

Beiladung: § 65 VwGO.

Liegt vor, wenn das Gericht Dritte am Verfahren beteiligt, weil seine rechtlichen Interessen durch das Urteil betroffen werden können.

 

 

B. Prüfungsort

Die objektive und die subjektive Klagehäufung werden zwischen Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage geprüft, da die Klage bei Nichtvorliegen der subjektiven oder objektiven Klagehäufung nicht abgewiesen, sondern die Verfahren nur getrennt werden. D.h. es ergehen dann mehrere Urteile (§ 93 S. 2 VwGO).

 

Beiladung: § 65 VwGO.

Ein Fehler hierbei wird nicht dem Kläger angelastet, da das Gericht beiläd. Das ist auch der Grund, warum auch diese Prüfung zwischen Zulässigkeit und Begründetheit statt findet.

 

 

C. Sinn und Zweck

Gemeinsamer Sinn und Zweck ist die Prozessökonomie. Ein Rechtsstreit soll für und gegen alle Betroffenen möglichst in einem Verfahren erledigt werden.

 

Beiladung:

Speziell für die Beiladung folgt die Prozessökonomie au der Rechtskraftersteckung des Urteils auf den Beigeladenen gem. § 121 Nr. 1 i.V.m. § 63 Nr. 3 VwGO. Außerdem soll der Beigeladene die Möglichkeit der aktiven Teilnahme am Verfahren haben. Das folgt aus § 66 VwGO.

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