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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Verwaltungsprozessrecht > Definitionen

Juristische Personen des Privatrechts

-> nur Vorschriften des Privatrechts anwendbar (auch wenn öffentliche Zwecke verfolgt werden)

Beispiele:
1. Verein (nur der rechtsfähige)
2. Kaitalgesellschaft (GmbH, KGaA, eGen, AG; nicht KG, OHG -> sind natürliche Personen)
3. Stiftung
    -> § 80 BGB
    Def:    
    Die Stiftung ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet Vermögensamasse
    zur Verwirklichung des vom Stifter bestimmten Zwecks.

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