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Aktueller Bereich Zivilrecht > Schuldrecht AT > Definitionen

Verzug, § 294 BGB - Tatsächliches Angebot

Tatsächliches Angebot iSv § 294

I. am rechten Ort, § 269

II. zur rechten Zeit, § 271

III. im rechten Umfang, § 266

IV. in der rechten Art und Weise

(=so dass der Gläubiger nichts weiter zu tun braucht als zuzugreifen und die Leistung anzunehmen)

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