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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Verwaltungsprozessrecht > Schemata

vorläufiger/ einstweiliger Rechtschutz, § 80 V 1, 2.Fall VwGO - Begründetheit des Antrags (Wiederherstellung d. aufschiebenden Wirkung)

Begründetheit eines Antrags nach § 80 V 1, 2. Fall VwGO

Obersatz: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 V 1 VwGO ist begründet, soweit die Anordnung der sofortigen Vollziehung (AsV) formell rechtswidirg ist und/oder nach einer vom Gericht selbständig durczuführenden Interessenabwägung das Aussetzungs-/ Suspensivinteresse des Antragstellers das ollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt.

 

I. Form. Rechtmäßigkeit der AsV

1. Zuständigkeit, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO

Erlass- und WS-Behörde

2. Verfahren

Analoge Anwendung des § 28 VwVfG strittig

3. Form, § 80 III VwGO

 

II. Interessenabwägung/ mat. Rechtmäßigkeit der AsV

Für die Abwägung des Aussetzungs-/ Suspensivinteresses mit dem Vollzugsinteresse sind die Erfolgsaussichten im späteren Hauptsacheverfahren von maßgeblicher Bedeutung. Ist die spätere Anfechtungsklage erfolgreich, überwiegt das Ausetzungsinteresse, andernfalls bedeutet das nach h.M. nicht automatisch, dass das Vollzugsinteresses überwiegt. Da die Rechtmäßigkeit des VA zwar dessen Erlass legitimiert, aber nicht die zusätzliche AsV, bedarf es zusätzlich noch eines von den Erfolgsaussicheten in der Hauptsache unabhängigen besonderen Vollzugsinteresses.

 

III. Besonderes Vollzugsinteresse

=Folgenbetrachtung/ Doppelhypothese: Für wen hat die Entscheidung des Gerichts die gravierendere Folge? Für den Antragsteller, wenn der Antrag abgelehnt wird, oder für die Antragsgegnerin, wenn dem Antrag stattgegeben wird?

 

Merke:
Ob die aufschiebende Wirkung angeordnet oder widerhergestellt werden muss hängt von dem Grund des Entfallens der aufschiebenden Wirkung ab:
Bei § 80 II 1 Nr. 1-3 VwGO
muss dieaufschiebende Wirkung angeordnet werden, d.h. Antrag nach § 80 V 1, 1.Fall VwGO nötig.
Bei § 80 II 1 Nr. 4 VwGO
muss dieaufschiebende Wirkung wieder hergestellt werden, d.h. Antrag nach § 80 V 1, 2.Fall VwGO nötig.

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