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Aktueller Bereich Strafrecht > Strafrecht BT I: Vermögensdelikte > Theorien / Probleme

Täterschaft und Teilnahme (TuT), § 25 II StGB - Auswirkung error in persona Tatausführenden auf Mittäter

(P) Wie wirkt sich ein error in persona des die Tat unmittelbar ausführenden Mittäters auf die Strafbarkeit der anderen Mittäter aus

  h.M. m.M.
Inhalt Auch wenn der e.i.p. für den Irrenden unbeachtlich ist (z.B. aufgrund der Gleichwertigkeit der Rechtsgüter), so ist er für die anderen Mittäter dennoch zuzurechnen, solange er sich im Rahmen des gemeinsamen Tatplans befindet. In diesem Fall ist der e.i.p. auch für die übrigen Mittäter unbeachtlich und schließt den Vorsatz oder Tatentschluss zur Verletzung des in Folge der Verwechslung betroffenen Tatobjekts nicht aus. Auch wenn der e.i.p. für den Irrenden unbeachtliche ist (weil z.B. die Rechtsgüter gleichwertig sind), ist er für die anderen Mittäter beachtlich und schließt den Vorsatz aus.

Begründung:
Es wird davon ausgegangen, dass es sich hierbei um einen Exzess des handelnden Mittäters handelt. Er soll mit dem e.i.p. die Grenzen des gemeinsamen Plans (wenn auch unbewusst) überschreiten, worin dann der Exzess zu sehen ist. Und genau für diesen Exzess dürfen die anderen Mittäter (zuminest nicht im Rahmen einer Vorsatztag) nicht haften.
Argumente * Die m.M. sieht den e.i.p. immer als Exzess an. Dies kann aber nur der Fall sein, wenn bewusst der gesamte Tatplan überschritten wird.
* Nach § 25 II StGB wird ein Mittäter gleich einem Täter bestraft, was zur Folge hat, dass ein e.i.p. auch für ihn gleich, nähmlich unbeachtliche, zu werten ist.
Dieser Ansicht ist dann zuzustimmen, solange sie betont, dass bei einem Exzess ein Vorsatz der anderen Mittätern nicht gegeben ist. Hier findet man einen Konsens der beiden Meinungen.
Kritik   Diese Meinung durchbrigt die allgemeinen Irrtumsregeln.

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  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht III WS 08/09
  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht
  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht III Probeklausur 1 WS 08/09

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