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Aktueller Bereich Strafrecht > Strafrecht AT > Schemata

Täterschaft und Teilnahme (TuT), § 25 II StGB - Mittäterschaft

1. Gemeinschaftliche Begehung

Def.: Eine Tat ist gemeinschaftlich begangen, wenn insbesondere der Mitäter selbst Täter und nicht nur Teilnehmer ist.

Hier Abgrenzung TuT (Theorien)

2. Gemeinsamer Tatplan
-> ausdrückliche Absprache nicht erforderlich, es reicht eine konkludente Übereinkunft aus.

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Klausuren zu diesem Thema

Downloads / Links

  • Link Dummy1
  • Link Dummy2
  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht
  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht III WS 08/09
  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht III Probeklausur 1 WS 08/09

Empfohlene Literatur