Einloggen

Navigation

Bibliothek

Willkommen in der Bibliothek

Aktueller Bereich Zivilrecht > Schuldrecht BT > Theorien / Probleme

Bürgschaft, §§ 491 ff. BGB - Formvorschriften der §§ 491 ff. bzw. §§ 506 I, 491 ff. auf die Bürgschaft

(P) Finden die Vorschriften der §§ 491 ff. bzw. §§ 506 I, 491 ff. über die Form auf die Bürgschaft direkt oder entsprechend Anwendung, wenn das Hauptschuldverhältnis diesen Vorschriften über die Form unterliegt?

Anders gefragt: Wenn das Hauptgeschäft zwischen Unternehmer und Verbraucher stattfindet und eine solche Form verlangt, ist das dann bei der Bürgschaft auch so?

  h.M. a.A.
Inhalt  (-)  (+)
Argumente  I. Schutzwürdigkeit

Schutzwürdigkeit des Bürgen ist kein Argument.

Ihn interessiert nur die Kreditwürdigkeit des Schuldners. Schriftformerfordernis d. § 766 reicht daher aus.

II. Wille des Gesetzgebers

Von §§ 491 ff. ausgenommen. Auch nach Neufassungs 2002 nicht erwähnt.

III. EG-Rechtl. Bezug

folgt der EG-Richtlinie über Verbraucherkredite

I. Schutzwürdigkeit

Bürge ist mindestens so schutzwürdig, wie der Schuldner

II. Erst-Recht-Schluss

§ 491 ff. anwendbar, da der Beitretende schutzbedürftiger ist, als der Schuldner, weil der Beitretende hier keine Gegenleistung (im Gegensatz zum Schuldner) erhält.

Dann muss dies "erst recht" für den uneigennützigen Bürgen gelten.

III. Kein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers

Er hat nur auf Bankbürgschaft abgestellt

IV. Vergleichbarkeit mit Rechtslage § 312 BGB

§ 312 wird auch auf Bürgschaft analog angewandt. Gedanke übertragbar.




Ähnliche Einträge

Klausuren zu diesem Thema

Downloads / Links

Empfohlene Literatur