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Aktueller Bereich Zivilrecht > Schuldrecht AT > Theorien / Probleme

Leistungsstörung, § 275 BGB - Von beiden Parteien zu vertrene Unmöglichkeit

Literatur:

Differenzmethode:

· Verpflichtung des Sachgläubigers zur Gegenleistung (i.d.R. § 433 II) entfällt.

· Der Wert der Gegenleistung wird dann beim SE-AS abgezogen

· BMW-Wert = 70.000 (Schaden), BMW-KP = 60.000 // = Differenz: 10.000

 

Surrogationsmethode:

 

· Gegenleistungspflicht des Sachgläubigers bleibt bestehen

· Schaden nach Differenzmethode, jedoch inklusive Gutachterkosten, entgangenem Gewinn etc.

 

Die Schadensersatzlösung Neu interpretierte Differenzmethode (h.M) Analogie-Lösung
I. Beide Primäransprüche erlöschen

(§ 433 I / § 433 II)

 

II. K -> V gem. §§ 280 I, III, 283, 254 I nach Differenzschadenmethode

 

 

III. V -> K, §§ 280 I, 241 II, 254 I

PV = Beitragung zum Untergang

I. Differenzschadendes K, §§ 280 I, III, 283

 

II. Kürzen gem. § 254

 

III. Gegenleistung des V gem. § 326 I i.H.v. § 254 analog kürzen

 

IV. Verrechnen

I. Surrogationsschaden (Höhe = Wert der Sache)

 

II. Kürzen um § 254 des K

 

III. GegenleistungsAS analog § 326 II ungekürzt

 

IV. Verrechnen

Pro

 

· Wortlaut des § 326 I - Dieser soll immer dann anwendbar sein, wenn keine Ausnahme (zB II, III) greift.

· Könnte so zu verstehen sein, dass nur Gegenleistung nur bestehen bleiben soll, wenn Gläubiger weit überwiegend zu vertreten hat - in allen anderen Fällen soll sie erlöschen.

 

Kontra

 

· Greift zur stets unflexiblen Differenzmethode (keine Gutachterkosten etc.)

· => Kein Differenzschaden, wenn KP höher als Wert

  Pro

· Ist flexibler

· Systematisch besser an die Rechtsfolge geknüpft.

 

Rechtsprechung:

Die Rechtsprechung löst die beidseitig zu vertretene Unmöglichkeit wie folgt:

Nach alter Fassung des BGB

- Wer weniger zu vertreten hatte, erhielt den Anspruch gegen den anderen.

 

Kritik

 

· Immer nur eine Partei erhält den Anspruch

· Keine wechselseitigen Ansprüch trotz Vertretenmüssen beider Parteien

· Kann sein, dass Sachschuldner (wirtschaftliches) Risiko des Sachuntergang alleine trägt

 

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