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Aktueller Bereich Zivilrecht > Schuldrecht BT > Theorien / Probleme

Schadensersatz - Entstehung und Anspruchsgrundlage des Betriebsausfallschaden

(P) Fraglich ist, ob der Betriebsausfallschaden ein Schaden statt oder ein Schaden neben der Leistung ist.

 

· Schaden wird neben der Erfüllung geltend gemacht.

· Fristsetzung nicht erforderlich, weil Schaden schon eingetreten ist

· Schaden wird also grds. nach § 280 I ersetzt, außer, es handelt sich um Verzögerungsschaden, §286

 

Mangelhafte Lieferung = Verzögerung der mangelfreien Lieferung. Könnte daher Verzögerungsschaden sein.

 

  §§437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB = Schadensersatz statt der Leistung §§ 437 Nr. 3, 280 I, II, 286

= SE wegen Verzögerung

Argumente * Nicht Integritätsinteresse, sondern Äquivalenzinteresse = Also Interesse an Verwendbarkeit der Kaufsache

 

* Positives Interesse = Schuldner muss Gläubiger so stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung des Schuldners stünde

 

* Es kann nicht immer gesagt werden, ob Schaden durch Schlechtleistung oder Verzögerung der mangelfreien Lieferung entstanden ist.

* Wenn man § 280 I anwenden würde, würde derjenige benachteiligt, der schlecht, aber immerhin leistet
(=weil er ja sofort in Verzug käme. Der, der garnicht leistet müsste erst durch Mahnung in Verzug gesetzt werden)

* Wortlaut des § 280 II
Contra * Schäden, die durch später erbrachte Leistungen nicht kompensiert werden können, sind SE neben der Leistung
also (§ 280 I / §§ 280 I, II, 286)
* Der, der mangelhaft leistet, ist nicht schutzwürdiger als der, der garnicht leistet.

* Schäden durch Leistung sollen nach § 280 I ersetzt werden. Lex specialis

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