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Aktueller Bereich Zivilrecht > Sachenrecht I (Mobiliarsachenrecht) > Definitionen

Besitz, §§ 854 ff. BGB - Mittelbarer Besitzer XXX Grades

Mittelbarer Besitzer 1. Grades ist derjenige, dem der unmittelbare Besitzer nach dem o.g. Schema den Besitz mittelt.

Mittelbarer Besitzer 2. Grades ist derjenige, dem der mittelbarer Besitzer 1. Grades seinersetis den Besitz durch ein weiteres BMV im o.g. Sinne mitteilt.

Beispiel Untervermietung:
Untermieter = mittelbarer Besitzer
Mieter = mittelbarer Bestizer 1. Grades
Vermieter = mittelbarer Besitzer 2. Grades

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