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Aktueller Bereich Zivilrecht > Zivilprozessrecht (ZPO) > Schemata

Zulässigkeit einer Klage - echte Prozessvoraussetzungen

Prozessvoraussetzungen:

In der Klausur werden nur die Problempunkte angesprochen.

 

I. Deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18-20 GVG

(§§ 18-20 GVG: Ausnhamen, die nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterfallen)

* beim Fehlen kommt der Prozess nicht zu Stande

 

II. funktionelle Zuständigkeit 1. Instanz (nach GVG)

- fehlt z.B. i.d.R. bei OLG und immer bei BGH

* Gericht muss erstinstanzlich zuständig sein

* beim Fehlen keine Zustellung der Klage

 

III. unterschriebene Klageschrift

* sonst bloß Entwurf

* beim Fehlen: Erneute Klageerhebung unter Vermeidung des Mangels möglich

(IV. In machen Bundesländern: Einigungsversuch vor Gütestelle gem. § 15 a EGZPO

* in Hessen ist das teilweise der Fall nach dem GüSchlG Hess (Ordnungsnummer 104c EB))

 

V. Anwaltliche Vertretung soweit Nötig: § 78 ZPO

 

VI. Gerichtskostenvorschuss (§ 12 GKG "soll")

 

Merke:
Fehlt eine Prozessvoraussetzung, wird die Klage garnicht erst zugestellt. Deshalb kommt es nicht zu einem Prozessverhältnis und somit auch nicht zu einem Zivilprozess.
Die echten Prozessvoraussetzungen werden von Amtswegen gepfürt.

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