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Ablaufhemmung nach Antrag auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung
juris - BFH Rechtsprechung, 26.10.2016 17:13 - DJZ 16-300, 98
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1. Die Ablaufhemmung, die durch die Stellung eines (befristeten) Antrags des Steuerpflichtigen auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung eintritt, endet, wenn der Prüfer auch zwei Jahre nach dem Verschiebungsantrag nicht mit tatsächlichen Prüfungshandlungen begonnen hat (Anschluss an das BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 54/07, BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7) (Rn.24)(Rn.27).2. Stellt der Steuerpflichtige während der Zwei-Jahres-Frist einen weiteren Verschiebungsantrag, beginnt die ...

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Quelle:
http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=jr-bfh&wt_mc=rss.jr-bfh&nid=STRE201610235
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