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LG Hamburg 2. Zivilkammer, Beschluss vom 01.02.2017, 302 S 16/16
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 26.05.2017 21:28 - DJZ 17-147, 1
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1. Der Grundsatz, dass derjenige, der rückwärts fährt, gemäß § 9 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen hat, gilt über § 1 StVO auch auf Parkplätzen.2. Die Betriebsgefahr des Kfz des Unfallgegners tritt in der Abwägung allerdings nicht zurück, sondern ist vielmehr mit 20% anzusetzen, und zwar selbst dann, wenn das Parkplatzgelände aufgrund seiner baulichen Gestaltung Straßencharakter aufweist.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=KORE544972017#focuspoint
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