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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Beschluss vom 22.06.2017, 4 Bs 125/17
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 17.08.2017 21:24 - DJZ 17-229, 1
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1. Der Inhalt und das Motto einer als Protestcamp gegen den G20 - Gipfel geplanten Veranstaltung sowie sonstige Mittel wie Lautsprecher, Plakatwände, Schilder, eine Bühne und offene Veranstaltungs- und Workshop-Zelte, derer sich der Veranstalter zur Meinungskundgabe bedienen will, fallen in den Schutzbereich des Art. 8 GG.2. Weitere Infrastruktur wie Zelte, Pavillons und andere Versorgungseinrichtungen ist vom Schutzbereich des Art. 8 GG als notwendiger Bestandteil der beabsichtigten kollektiven Meinungsbildung und Meinungsäußerung nur erfasst, wenn ihr eine funktionale oder symbolische Bedeutung für das Versammlungsthema zukommt und diese Art Kundgebungsmittel damit einen erkennbaren inhaltlichen Bezug zur kollektiven Meinungskundgabe aufweist. Daran fehlt es, wenn lediglich Übernachtungs- und Verpflegungsmöglichkeiten für die Teilnehmer-innen und Teilnehmer bereitgestellt werden.3. Die Beurteilung, ob eine aus dem Schutz des Versammlungsrechts unterfallenden Teilen und aus sonstigen Modalitäten bestehende gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt, ist im Wege einer Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände vorzunehmen (hier verneint).4. Zur versammlungsrechtlichen Einordnung eines Protestcamps mit einer geplanten Infrastruktur in Form von Übernachtungszelten für bis zu 10.000 Personen sowie Essensausgaben/Küchen und Sanitäreinrichtungen für diese Personenzahl.Vgl. zur gegen den Beschluss erhobenen Verfassungsbeschwerde: BVerfG, Beschl. v. 28. Juni 2017 (1 BvR 1387/17) und Beschl. v. 30. Juni 2017 (1 BvR 1387/17)

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=MWRE170007152#focuspoint
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