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LG Hamburg 7. Zivilkammer, Urteil vom 17.03.2016, 307 O 298/14
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 22.08.2017 21:24 - DJZ 17-234, 888
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Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1. auf Zahlung rückständigen Mietzinses für eine Gewerbeimmobilie in Anspruch; soweit die Klage darüber hinaus gegen beide Beklagte gerichtet war auf Räumung der streitgegenständlichen Immobilie, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten das Mietobjekt während des laufenden Rechtsstreits an die Klägerin herausgegeben haben.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE170034824#focuspoint
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