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LG Hamburg 10. Zivilkammer, Urteil vom 13.06.2017, 310 O 117/17
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 16.10.2017 21:24 - DJZ 17-289, 61
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Wer mit Gewinnerzielungsabsicht eine Verlinkung auf anderweitig urheberrechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Inhalte setzt, nimmt keine öffentliche Wiedergabe i, S. von Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG vor, wenn er von der Rechtswidrigkeit der verlinkten anderweitigen Wiedergabe keine Kenntnis hat und ide Linksetzung im Rahmen eines Solchen Geschäftsmodells erfolgt, in welchem dem Linksetzenden vorherige Nachforschungen, die zur Kenntnis der Rechtswidrigkeit geführt hätten, nicht zumutbar sind. Eine solche Unzumutbarkeit ist vorliegend anhand der Einzelfallumstände für automatisierte Framing-Einblendungen im Rahmen eines sogenannten Affilate-Programms bejaht worden.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE170038041#focuspoint
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