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VG Hamburg 1. Kammer, Beschluss vom 09.11.2017, 1 KO 8346/17
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 15.11.2017 22:25 - DJZ 17-319, 1
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1. Eine Terminsgebühr entsteht nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 VV RVG auch im Falle der Entscheidung durch Gerichtsbescheid, gegen den gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO neben der Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung beantragt werden kann. 2. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Terminsgebühr im Falle der Entscheidung durch Gerichtsbescheid nur dann entsteht, wenn gegen diesen ausschließlich mündliche Verhandlung beantragt werden kann und ein anderes Rechtsmittel nicht statthaft ist. 3. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass eine Terminsgebühr nur entsteht, wenn der rechtsanwaltlich vertretene Beteiligte, hinsichtlich dessen Prozessbevollmächtigten die Entstehung der Terminsgebühr in Rede steht, einen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=MWRE170008170#focuspoint
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