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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Urteil vom 20.02.2018, 5 Bf 213/12
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 19.06.2018 21:40 - DJZ 18-170, 1
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1. Beiträge für eine Industrie- und Handelskammer können nur dann rechtmäßig erhoben werden, wenn die abstrakte Festsetzung der Beitragshöhe für das jeweilige Geschäftsjahr in der zugrundeliegenden Wirtschaftssatzung auf einer rechtmäßigen Feststellung des Mittelbedarfs der Kammer in dem auf das Geschäftsjahr bezogenen Wirtschaftsplan beruht. Hinsichtlich der Frage, ob die Feststellung des Mittelbedarfs fehlerfrei ist, ist eine materielle Betrachtung vorzunehmen.2. Die Prüfung, ob ein Beitragsbescheid einer Industrie- und Handelskammer auf einer fehlerfreien Feststellung des Mittelbedarfs beruht, umfasst (auch) die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Haushaltsführung. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt insoweit vor allem, ob die Kammer, der grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Aufstellung des Haushaltsplans zukommt, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 7a IHKG sowie die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie ergänzender Satzungsbestimmungen beachtet hat. 3. Die Bildung von Rücklagen gehört zur einer geordneten Haushaltsführung einer Industrie- und Handelskammer. Allerdings ist die Bildung einer Rücklage an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gebunden. Eine in ihrer Höhe nicht mehr durch einen sachlichen Zweck gedeckte, überhöhte Rücklage kommt einer unzulässigen Vermögensbildung gleich - daraus folgt nicht nur, dass eine Kammer eine überhöhte Rücklage nicht bilden darf, sondern auch, dass sie eine überhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen muss.4. Die Bildung einer Rücklage, die der Vorsorge dient, um ohne Zusatzbelastungen den Leistungsumfang einer Kammer auch bei Schwankungen im Beitragsaufkommen auszugleichen (Ausgleichsrücklage), ist dem Grunde nach rechtmäßig. Hält sich die Ausgleichsrücklage im vom Finanzstatut der Kammer vorgesehenen Rahmen, ist damit allerdings keine Vermutung der Angemessenheit verbunden, vielmehr bleibt das haushaltsrechtliche Gebot der Schätzgenauigkeit zu prüfen. Die fast völlige Ausschöpfung einer im Finanzstatut einer Kammer vorgesehenen Ausgleichsrücklage in Höhe von 50 % des Betriebsaufwands bedarf einer nachvollziehbaren Prognose aufgrund hinreichender Tatsachengrundlage.5. Eine Rücklage für "Sonderprojekte" kann allenfalls zur Vorsorge für unvorhersehbare Projekte mit einem Aufwand in einer gegenüber dem Gesamthaushalt untergeordneten, eine gesonderte Nachtragswirtschaftsplanung nicht rechtfertigenden Höhe, gebildet oder aufrechterhalten werden.6. Ein bereits feststehendes positives Ergebnis aus dem Vorjahr, das im laufenden Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer nicht zur Kostendeckung verwendet wird, sondern als Teil eines insgesamt positiven Ergebnisvortrags aus dem Geschäftsjahr ins Folgejahr fortgeschrieben werden soll, kommt der Bildung einer nicht einem sachlichen Zweck dienenden Rücklage gleich und ist als bloße Vermögensmehrung unzulässig.7. Ein im Wege der "vorläufigen Veranlagung" ergangener erster Beitragsbescheid wird durch einen zweiten Beitragsbescheid, der lediglich einen Mehrbetrag des Kammerbeitrags für das gleiche Geschäftsjahr festsetzt, weder aufgehoben noch erledigt er sich dadurch.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=MWRE180001953#focuspoint
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