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jurisPK-BGB Band 4: Aktualisierung von § 1605 BGB, Randnummer 18.1 vom 19.01.2018
juris - BGB Kommentar (jurisPK-BGB), 19.01.2018 18:27 - DJZ 18-019, 145
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Der BGH hat jetzt klargestellt, dass aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt leistungsfähig“ ;, der Auskunftsanspruch noch nicht entfällt (BGH v. 15.11.2017 - XII ZB 503/16 m.w.N.). Denn die Erklärung macht nur Feststellungen zur Leistungsfähigkeit entbehrlich, nicht aber zum Bedarf, für dessen Darlegung das Einkommen weiterhin einen geeigneten Ansatzpunkt bildet. Ein Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen ist folglich immer schon dann gegeben, wenn ...

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Quelle:
https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=jpk-bgb&wt_mc=rss.jpk-bgb&nid=jpk-BGBPK4HSR0268#rd_18.1
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