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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Urteil vom 21.06.2018, 3 U 151/17
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 19.09.2018 21:54 - DJZ 18-262, 6
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1. Droht der Vertrieb von luxuriösen Kosmetikprodukten auf der Onlineplattform eines Unternehmens, das SB-Warenhäuser betreibt, den guten Ruf der Marken der Kosmetikprodukte erheblich zu schädigen, dann darf sich der Inhaber der Marken ihrer Benutzung im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Waren auf der Onlineplattform aus berechtigten Gründen widersetzen, wenn er die betroffene Ware im Rahmen eines selektiven Systems ausschließlich an nach strengen Kriterien ausgewählte Fachhandelsgeschäfte abgibt, die fachliche wie räumliche Voraussetzungen erfüllen müssen, um dem luxuriösen Image der Ware zu genügen. In einem solchen Fall ist das betroffene Markenrecht infolge des mit Zustimmung des Markeninhabers erfolgten erstmaligen Inverkehrbringens der Waren nicht schon erschöpft.2. Der Annahme einer den Marken drohenden beträchtlichen Rufschädigung steht es nicht entgegen, dass der Markeninhaber seine hochwertigen Kosmetikprodukte auch an Unternehmen abgibt, die eine Vielzahl von Fachgeschäften für Kosmetik- und Parfümerieprodukte und daneben auch einen Onlineshop betreiben oder die nur solche Produkte ausschließlich online anbieten, wenn die mit den Marken gekennzeichneten Produkte dort in einer Weise angeboten werden, die dem Luxusimage der Produkte gerecht wird, so dass die Aura des Exklusiven nicht verlorengeht.3. Einem selektiven Vertriebssystem ist nicht bereits deshalb der Schutz zu versagen, weil im Internet auf großen Handelsplattformen Graumarktware erhältlich ist, die weder vom Markeninhaber selbst noch von den von ihm autorisierten Vertriebspartnern angeboten wird, wenn sich der Markeninhaber einem solchen Angebot im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Wehr setzt und nicht erkennbar ist, dass der unautorisierte Vertrieb bereits einen solchen Umfang erreicht hätte, dass jedenfalls rein faktisch das selektive Vertriebsnetz des Markeninhabers im Onlinebereich tatsächlich nicht existent wäre und der Verkehr dort deshalb auch keine Qualitätsanmutung erkennen könnte.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=KORE222352018#focuspoint
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