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Zugang zum Gericht für Folteropfer: Scheut Straßburg die Konsequenzen?
Verfassungsblog, 17.03.2018 07:37 - DJZ 18-076, 22
Können Folteropfer in einem Konventionsstaat eine zivilrechtliche Entschädigungsklage gegen einen Drittstaat einreichen, ohne dass der Fall einen direkten Zusammenhang mit dem betroffenen Konventionsstaat hat? Die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hat dies im Urteil Naït-Liman gegen die Schweiz vom 15. März 2018 verneint und damit einen Kammerentscheid aus dem Jahr 2016 bestätigt. Zum heutigen Zeitpunkt könne aus Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention keine Verpflichtung abgeleitet werden, die Zuständigkeit für Entschädigungsklagen von Folteropfern gegen Drittstaaten zu bejahen.
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Quelle:
https://verfassungsblog.de/zugang-zum-gericht-fuer-folteropfer-scheut-strassburg-die-konsequenzen/
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