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LG Hamburg 21. Zivilkammer, Beschluss vom 06.12.2018, 321 OH 31/18
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 17.01.2019 22:37 - DJZ 19-017, 4
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Bringt der Verkäufer gegenüber dem von den potenziellen Käufern beauftragten Notar zum Ausdruck, den Kaufveertrag nur unter geänderten Bedingungen abschließen zu wollen und lehnt der Notar diese Änderungen wegen rechtlicher Bedenken ab, so ist regelmäßig nicht davon auszugehen, dass der Verkäufer durch Mitteilung seiner Änderungswünsche Auftraggeber des unveränderten Entwurfs werden wollte. Vielmehr wäre eine Klarstellung zur Auftragserteilung geboten gewesen.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=KORE202022019#focuspoint
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