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jurisPK-BGB Band 4: Aktualisierung von § 1361 BGB, Randnummer 156.1 vom 21.01.2019
juris - BGB Kommentar (jurisPK-BGB), 21.01.2019 18:33 - DJZ 19-021, 4
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Dabei haben zur Ermittlung des vorläufigen Elementarunterhaltes diejenigen Einkommensbestandteile des Unterhaltsgläubigers, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichstehen, sondern ihrer Art nach selbst schon als Altersvorsorge geeignet sind, wie hier der Wohnvorteil, als Anknüpfung für eine Altersvorsorge außer Betracht zu bleiben; sie sind deshalb auf der ersten Berechnungsstufe noch nicht bei der Bedarfsermittlung, sondern erst bei der Bedarfsdeckung zu ...

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Quelle:
https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=jpk-bgb&wt_mc=rss.jpk-bgb&nid=jpk-BGBPK4HSR0039#rd_156.1
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