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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Urteil vom 09.05.2019, 3 U 203/17
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 16.08.2019 21:36 - DJZ 19-228, 2
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Die blickfangmäßig und unter Hinweis auf eine Studie herausgestellte Werbeangabe, ein Arzneimittel weise eine „signifikant bessere Bioverfügbarkeit“ auf als ein Wettbewerbsprodukt, versteht der Fachverkehr dahin, dass der beworbenen Eigenschaft des Produkts ein ernährungsphysiologisch relevanter Nutzen beim Verzehr durch den Verbraucher zukommt, weshalb der Fachverkehr in die Irre geführt wird, wenn die beworbene Überlegenheit der Bioverfügbarkeit des Präparats zwar statistisch signifikant, ein ernährungsphysiologisch relevanter Vorteil aber durch die in Bezug genommene Studie nicht belegt ist.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=KORE225862019#focuspoint
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