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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat, Beschluss vom 21.11.2019, 2 Rev 89/19
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 06.12.2019 22:43 - DJZ 19-340, 1
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Ein Berufungsgericht ist angehalten, nach Umfang der zugelassenen Anklage (OLG Düsseldorf, NJW 1983, 767) und unabhängig von dem angefochtenen Urteil über alle Tat- und Rechtsfragen nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung neu zu entscheiden. Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich, insoweit eine Berufung im Sinne des § 318 StPO wirksam beschränkt worden ist, da mit der Teilrechtskraft die diesbezüglichen erstgerichtlichen Feststellungen bestandskräftig werden.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=KORE236772019#focuspoint
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