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jurisPK-BGB Band 5: Aktualisierung von § 2032 BGB, Randnummer 57.1 vom 18.09.2020
juris - BGB Kommentar (jurisPK-BGB), 18.09.2020 17:44 - DJZ 20-262, 99
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Das für einen Miterben im Grundbuch eingetragene Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) haben die anderen Erben selbstverständlich zu respektieren. Insbesondere haben sie kein aus ihrer Erbenstellung herzuleitendes, über das Recht des Eigentümers hinausgehendes Recht zum Betreten der Wohnung (AG Hamburg-Blankenese v. 18.03.2020 - 531 C 352/19). Die Erbengemeinschaft kann auch aus einem für den Erblasser auf dessen Lebenszeit bestellten gleichberechtigten Wohnungsrecht an derselben Wohnung nach dessen ...

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Quelle:
https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=jpk-bgb&wt_mc=rss.jpk-bgb&nid=jpk-BGBPK5ISR0120#rd_57.1
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