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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Beschluss vom 27.02.2020, 3 W 13/20
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 21.10.2020 21:37 - DJZ 20-295, 1404
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1. Ist ein Arzneimittel zur Erstlinienbehandlung einer Erkrankung jedenfalls in einem Teilbereich dieser Erkrankung zugelassen, dann ist eine Werbung, die bei den angesprochenen Fachkreisen die nicht weiter beschränkte Vorstellung hervorruft, ein anderes Arzneimittel sei das erste und einzige Mittel, dass zur Erstlinienbehandlung jener Erkrankung zugelassen ist, irreführend.2. Wird ein auf ein Schlechthinverbot gerichteter Antrag im Verlauf des Eilverfahrens auf die konkrete Verletzungsform beschränkt, dann berührt dies die Eilbedürftigkeit für das Verbot nicht, weil das beschränkte Begehren regelmäßig als Minus im abstrakt formulierten Verbotsantrag enthalten ist.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=KORE231292020#focuspoint
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