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Aktueller Bereich Strafrecht > Strafrecht AT > Definitionen

Täterschaft und Teilnahme (TuT) - Tatherrschaftslehre

Täter ist, wer Tatherrschaft hat. Tatherrschaft hat, wer als Zentralgestalt des Geschehens den tatbestandsmäßigen Geschehensablauf steuernd in den Händen hält und nach seinem Gutdünken hemmen oder ablaufen lassen kann.

Indiz bei Vermögensdelikten ist die Beuteteilung.

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  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht III WS 08/09
  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht
  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht III Probeklausur 1 WS 08/09

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